- Ergänzungsbescheid
- 1. E. zum ⇡ Feststellungsbescheid: Ist eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben, ist sie in einem E. nachzuholen (§ 179 III AO). Die Nachholung kann nur innerhalb der Feststellungsfrist erfolgen.- Voraussetzung für einen E. ist ein wirksamer aber lückenhafter Feststellungsbescheid. Nachgeholt werden kann (nur) eine Feststellung, die im Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, tatsächlich aber nicht getroffen worden ist. Der Grund hierfür ist unerheblich.- Der E. ist kein Korrekturinstrument für evtl. inhaltliche Fehler des Feststellungsbescheids. Ansonsten würde er die ⇡ Bestandskraft des Feststellungsbescheids in unzulässiger Weise durchbrechen (vgl. AEAO zu § 179 Nr. 2).- 2. E. zum Aufteilungsbescheid: Nach erfolgter Aufteilung einer Steuerschuld (Gesamtschuld) darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden (§ 278 I AO). Überträgt ein Gesamtschuldner dem anderen Gesamtschuldner innerhalb eines bestimmten Zeitraums unentgeltlich Vermögensgegenstände, kann der begünstigte Gesamtschuldner über den ihm im Aufteilungsbescheid zugewiesenen Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts der zugewendeten Vermögensgegenstände in Anspruch genommen werden (§ 278 II AO). Die Inanspruchnahme erfolgt verfahrensrechtlich durch einen E. zum Aufteilungsbescheid.
Lexikon der Economics. 2013.